Digitalpakt Schule: Bis zu 25.000 Euro für Laptops und Tablets pro Schule

Schulen können künftig bis zu 25.000 Euro für Laptops und Tablets erhalten, die im Eigentum der Schule verbleiben. Das geht aus einem Entwurf für eine Verwaltungsvereinbarung zum geplanten Digitalpakt von Bund und Ländern hervor, der dem „Handelsblatt“ und der Deutschen Presse-Agentur vorliegt. Die Verwaltungsvereinbarung soll am 6. Dezember 2018 zwischen Bund und Ländern beschlossen werden.

Fünf Milliarden Euro über fünf Jahre

Der Bund stellt über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt fünf Milliarden Euro zur Verfügung, davon in dieser Legislaturperiode 3,5 Milliarden Euro. Aufgrund des Charakters der Bundesmittel als Finanzhilfen bringen die Länder zusätzlich einen finanziellen Eigenanteil ein. Zusammengenommen stehen dann insgesamt mindestens 5,5 Milliarden Euro zur Verfügung.

Mit diesem Geld werden Investitionen in digitale Infrastrukturen gefördert. Die Länder und Kommunen kümmern sich ergänzend um die Erarbeitung und Umsetzung von pädagogisch-didaktischen Konzepten, eine geeignete Lehreraus- und -fortbildung, die Entwicklung gemeinsamer Standards sowie die Sicherstellung einer nachhaltigen und professionellen Wartung und Administration der digitalen Bildungsinfrastruktur. Denn der DigitalPakt Schule ist eine gemeinsame Kraftanstrengung (Pakt) von Bund und Ländern. Daher ist eine klare Aufgabenteilung entsprechend der föderalen Zuständigkeiten vorgesehen.

Förderfähig sind insbesondere die breitbandige Verkabelung der Schulen, die W-LAN-Ausleuchtung sowie stationäre Endgeräte wie zum Beispiel interaktive Tafeln.

Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen

Bundestag und Bundesrat müssen einer Änderung des Grundgesetzes zustimmen, damit die geplante Milliardenförderung bewilligt werden kann. Bislang verbietet das Kooperationsverbot zwischen Bund und Ländern dies. Die schwarz-rote Koalition hat mit Grünen und FDP verhandelt und erzielte am 23. November eine Einigung, hieß es in einer gemeinsamen Erklärung der Bundestagsfraktionen.

Artikel 104c des Grundgesetz soll umformuliert werden:

„Der Bund kann den Ländern zur Sicherstellung der Qualität und der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen sowie mit diesen verbundene besondere unmittelbare Kosten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) im Bereich der kommunalen Bildungsinfrastruktur gewähren. Artikel 104b Absatz 2 Satz 1 bis 5 und Absatz 3 gilt entsprechend.“

Schulen können die Fördermittel nach erfolgter Zustimmung durch Bundestag und Bundesrat voraussichtlich erstmals im Jahr 2019 beim Land beantragt werden.

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Deutschland, Politik
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