Corona-Krise: Diese Hilfen gibt es in M-V

Die Corona-Krise lähmt Mecklenburg-Vorpommern. Zur Kontaktvermeidung wurden fast alle nicht lebensnotwendigen Geschäfte geschlossen. Viele Betriebe schicken ihre Arbeitnehmer in Kurzarbeit, da Zulieferer ausfallen oder Abnehmer ausbleiben. Doch wie können sich Unternehmen helfen? Die Hanse Rundschau listet hier einige Hilfen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns auf (ohne Gewähr auf Vollständigkeit). Hilfen vom Bund, den Kommunen oder private Hilfen sind hier nicht erwähnt.

Maßnahmen der Landesregierung MV

1. Unternehmenshotline (Wirtschaftsministerium)

Das Wirtschaftsministerium berät mit einer Unternehmenshotline, die von der Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH (GSA) in Schwerin betreut wird.

Die Telefonnummer lautet: 0385-588 5588.

Sie ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr

2. Schnelle Bürgschaften bis 250.000 Euro (Bürgschaftsbank)

Bürgschaften zur Kreditabsicherung, bis zu einem Kreditvolumen in Höhe von 250.000 Euro für Kleine und Mittlere Unternehmen, können in einem abgekürzten und vereinfachten Verfahren durch die Bürgschaftsbank ohne weitere Gremienbeteiligung entschieden werden. Die normalen Bürgschaftsvolumina wurden vergrößert (hier klicken).

Anfrage stellen online (hier klicken)

3. Liquiditätshilfen für Freiberufler und KMU (Bearbeitung durch GSA)

Liquiditätshilfe für Kleinstbetriebe und Freiberufler durch rückzahlbare Zuschüsse bis 20.000 Euro können bei der GSA beantragt werden. Die Kleinkredite werden durch die Gesellschaft für Arbeitsmarkt und Strukturentwicklung (GSA) ausgereicht. Ebenso gibt es Liquiditätshilfen für betriebliche Ausgaben von KMU durch rückzahlbare Zuschüsse bis 200.000 Euro. Kleinkredite bis 20.000 EUR sind zinsfrei. Kredite zwischen 20.001 EUR und 200.000 EUR sind im ersten Jahr zinsfrei. Danach fallen Zinsen in Höhe von 3,69 % pro Jahr an. Das erste Jahr soll aber tilgungsfrei sein.

Hier geht es zum Antrag (hier klicken)

4. Beschleunigte Auszahlung von bisherigen Zuschüssen (Landesförderinstitut)

Die bestehenden Fördermitteltöpfe gelten natürlich weiterhin. Das Land hat eine beschleunigte Auszahlung von Zuschüssen innerhalb einer Woche für Unternehmen, Forschung oder Kommunen beschlossen.

Förderfinder des Landesförderinstituts mit allen Anträgen und Richtlinien (hier klicken)

Alle normalen Förderinstrumente in einer PDF (hier klicken)

5. Zuschüsse für Selbstständige, Kunstschaffende und Unternehmen bis 100 Mitarbeiter (Finanziert durch Bund; Landesförderinstitut)

Unternehmen mit bis zu 100 Mitarbeiter in wirtschaftlicher Schieflage können eine Soforthilfe beantragen. Sie muss nicht zurückgezahlt werden. Anträge können beim Landesförderinstitut eingereicht werden.

Damit zieht das Land die Hilfen des Bundes für Kleinstunternehmen vor (einmalig 9.000 Euro bei 0-5 Arbeitsplätzen, 15.000 Euro bei 6-10 Arbeitsplätzen) und unterstützt mit 125 Millionen Euro aus eigenen Mitteln auch Kleinunternehmen bis 49 Beschäftigte, die sich aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden (einmalig 25.000 Euro bei 11-24 Arbeitsplätzen, 40.000 Euro bei 25-49 Arbeitsplätzen). Ab 49 Angestellten soll es nun doch eine Förderung geben. 50 bis 100 Beschäftigte – Zuschuss beträgt 60.000 Euro

Antrag beim Landesförderinstitut (hier klicken)

6. Steuerliche Änderungen (Finanzministerium)

Das Finanzministeirum schreibt:

„1. Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse formlose Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie formlose Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann in diesen Fällen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.

2. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Corona-Virus, dass diese an die Gemeinden zu richten sind.

3. Von Vollstreckungsmaßnahmen wird bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31. Dezember 2020 bei rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern in der Regel abgesehen. In diesen Fällen werden die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Regelungen bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31. Dezember 2020 erlassen.“

Erlass der Finanzbehörden (hier klicken)

Musterantrag (hier klicken)

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